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Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe (§ 140 SGB IX)

(1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für Behinderte zur Beschäftigung 
Behinderter beitragen, können 50 % des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden 
Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) 
auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Berechnungsbeispiel:

Berechnungsbeispiel:

Rechnungsbetrag ohne MwSt.
   6000,00 EUR
 
- Materialanteil
- 1000,00 EUR
Anrechenbarer Betrag (Arbeitsleistung)
   5000,00 EUR
Einsparung bei Ihrer Ausgleichsabgabe:
   2500,00 EUR
  = 50% aus 5000,00 EUR

Bei Weiterveräußerung von Erzeugnissen anderer anerkannter Werkstätten für Behinderte ist die von 
diesen erbrachte Arbeitsleistung zu berücksichtigen. Die Werkstätten haben das Vorliegen der 
Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung zu bestätigen.

(2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass

1. die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe 
entsteht, von der Werkstatt für Behinderte ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens 
31. März des Folgejahres vergütet werden und

2. es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer Gesamteinrichtung an Werkstätten für 
Behinderte vergeben, die rechtlich unselbständige Teile dieser Einrichtung sind.


(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für Behinderte 
gilt Absatz 2 entsprechend.

 

 

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