Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe (§ 140 SGB IX)
(1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte
Werkstätten für Behinderte zur Beschäftigung
Behinderter beitragen, können 50 % des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt
entfallenden
Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich
Materialkosten)
auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.
Berechnungsbeispiel: |
| Rechnungsbetrag
ohne MwSt: |
6.000,00
€ |
|
| -
Materialanteil: |
-1.000,00
€ |
[Fertigungsmöglichkeiten] |
| Anrechenbarer
Betrag (Arbeitsleistung): |
5.000,00
€ |
|
| Einsparung
bei Ihrer Ausgleichsabgabe: |
2.500,00
€ |
= 50 % aus
5.000,00 € |
Falls Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an den
Verwaltungsleiter
Tel.: 0871/9 32 42-71 oder per E-Mail: mawi1(a)lh-lawe.de |
Bei Weiterveräußerung von Erzeugnissen
anderer anerkannter Werkstätten für Behinderte ist die von
diesen erbrachte
Arbeitsleistung zu berücksichtigen. Die Werkstätten haben das Vorliegen der
Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung zu bestätigen.
(2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass
- die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung
zur Zahlung der Ausgleichsabgabe
entsteht, von der Werkstatt für Behinderte ausgeführt
und vom Auftraggeber bis spätestens
31. März des Folgejahres vergütet werden und
- es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer
Gesamteinrichtung an Werkstätten für
Behinderte vergeben, die rechtlich unselbständige
Teile dieser Einrichtung sind.
(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse
anerkannter Werkstätten für Behinderte
gilt Absatz 2 entsprechend.